Gewerberecht für Fotografen: Verfassungswidrig!

Endlich wurde hochoffiziell bestätigt, was jedem mit gesundem Menschenverstand schon lange klar war: Die Regelungen zum österreichischen Gewerberecht für Fotografen waren nicht – wie immer vorgespielt wurde – zum Schutz der armen Konsumenten da, sondern einzig als Konkurrenzschutz konzipiert, und sind somit – und das ist jetzt amtlich – sogar verfassungswidrig, und wurden daher aufgehoben!

Leser meins Blogs wissen, dass ich mich schon lange für eine Freigabe des Fotografengewerbes ausgesprochen haben, mein letzter Eintrag dazu war auch der bisher meistgelesen Artikel auf photoartpro.com. Daran hat sich auch nichts geändert seit ich selbst „offizieller“ Fotograf mit Gewerbeschein bin, und „nur“ noch 2 Jahre hätte warten müssen, um automatisch den gesamten Gewerbeumfang als „Vollfotograf“ ausüben zu dürfen.

Ein Fotografenkollege hatte offenbar bereits in 2010 Klage eingereicht, und jetzt wurde ihm endlich von oberster Stelle Recht gegeben! Gratulation und Dank an diesen (unbekannten) Kollegen für diese Leistung!

Hier der Link zum entsprechenden Bundesgesetzblatt, mit welchem der §94 Z 20 der Gewerbeordnung aufgehoben wurde: http://news.wko.at/Media/1df4273e-0025-44b3-8d10-30a26f80721f/aufhebung__94_z_20_gewo_bgbla_2013_i_212_2.pdf

Noch interessanter aber die Begründung des Verfassungsgerichtshofs, auf 15 Seiten detailliert erläutert:

http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/0/9/8/CH0003/CMS1387363675073/g_49-2013_berufsfotografen_entscheidung.pdf

Einige Passagen möchte ich hervorheben, weil sie (mir) auf der Zunge zergehen:

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof erhebt in seinem Antrag das Bedenken, dass eine Aufrechterhaltung der Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe durch § 94 Z 20 GewO 1994 nicht mehr durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und sonst sachlich zu rechtfertigen sei.[…]

Es würden auch keine Interessen des Konsumentenschutzes in ausreichendem Umfang bestehen und die Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe aus Gründen einer qualitätsvollen Erbringung von Leistungen im Vergleich zu anderen freien Gewerben sei nicht verhältnismäßig.[…]

2.7. Auch der Schutz der Konsumenten vermag keinen Rechtfertigungsgrund von solchem Gewicht zu bilden, das zum Ergebnis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs führt. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Konsumenten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Berufsfotografen besteht insbesondere deshalb nicht, weil es den Konsumenten durch Vorabbegutachtung der bisher durch den Berufsfotografen angefertigten Fotoaufnahmen und durch einen Vergleich mit Fotoaufnahmen anderer Berufsfotografen in ausreichender Weise möglich ist, die Qualität der Tätigkeit des Berufsfotografen einzuschätzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei Fotoaufnahmen häufig um Aufnahmen von nicht wiederholbaren Ereignissen handelt, mag dieser Umstand auch das Bedürfnis nach einer hochqualitativen Arbeit des Berufsfotografen verstärken.

2.8. Der Umstand, dass die digitale Fotografie dazu geführt hat, dass sich immer mehr Personen autodidaktisch oder im Rahmen von Kursen und privaten Ausbildungen mit der Fotografie auseinandersetzen, und zwar nicht nur im privaten Bereich, sondern unter Umständen auch in einer solchen Weise, dass die Qualität ihrer Tätigkeit mit jener der Berufsfotografen vergleichbar ist, und dass eben diese Personen bei einem Wegfall der Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe auf den Markt drängen könnten, ändert an diesem Ergebnis nichts.[…]

Angesichts der Ausführungen unter 2.6. und 2.7. kann jedoch das Ziel eines (bloßen) Konkurrenzschutzes für sich genommen nicht als legitimes öffentliches Interesse angesehen werden, das für die Rechtfertigung der Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe maßgeblich wäre. […]

2.9. Die angefochtene gesetzliche Bestimmung ist somit wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung als verfassungswidrig aufzuheben.

Bin froh und glücklich – auch wenn das klarer Weise neuen Konkurrenzdruck bedeutet. Doch wie ich schon immer geschrieben habe, es war einfach völlig absurd diese Konkurrenz durch gesetzliche Regelungen auszuschalten. Wer sich selbstständig macht – egal in welchem Gewerbe – muss durch seine Leistung überzeugen. Wer das nicht schafft wird nicht erfolgreich sein, so einfach ist das!

In diesem Sinne: Ein gutes Neues Jahr 2014 an alle begeisterten Hobby- und (semi)professionelle Fotografen!

 

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