Hinweise für den Verkauf von Fine Art Prints

Leistungen, Preise

Wir bemühen uns um eine möglichst originalgetreue Abbildung der angebotenen Artikel auf der Website klausdieterweber.com. Auf Grund unterschiedlicher Darstellungen auf (insbesonders nicht kalibrierten) Anzeigegeräte sind  leichte Farbabweichungen im Vergleich zu den Fine Art Prints leider nicht gänzlich ausgeschlossen. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundener Preisbestandteile ergibt sich aus den im Rahmen der Artikelbeschreibung bereitgestellten Informationen. Die wesentlichen Merkmale der Ware ergeben sich aus der Produktbeschreibung. Die Kosten der Versendung trägt, wenn nich anders angegeben, der Kunde. Diese sind im jeweiligen Angebot unter dem Punkt „Versandart“ angeführt. Bei einer Versendung der Ware ins Ausland können weitere Steuern und Kosten, insbesondere für Zölle, entstehen, die vom Kunden zu tragen sind.

Vertragsschluss

Die Präsentation von Artikeln nebst Nennung von Preisen unter der Domain klausdieterweber.com stellt kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an Sie dar, ein für Sie verbindliches Angebot zu unterbreiten. Ein solches verbindliches Angebot unterbreiten Sie durch Bestellen der Waren. Der Vertrag kommt mit Zugang einer ausdrücklich als solche bezeichneten Auftragsbestätigung bzw. Bestellbestätigung (wird in der Regel per E-Mail übermittelt) oder mit Zusendung der Ware an Sie zu Stande.

Zahlung des Kaufpreises, Aufrechnung

Der Kaufpreis ist sofort nach Vertragsabschluss fällig. Die jeweils aktuell gültigen Bezahlmöglichkeiten sind im Online-Shop angeführt. Bei Auswahl der Zahlungsart Überweisung werden Ihnen die Bankverbindungsdaten mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Lieferung

Wenn wir den Eingang des Endpreises verbuchen können, versenden wir die Ware zu den in der Bestellbestätigung genannten Lieferkonditionen.

Limitierungen

Die Editionen sind im Online-Shop ersichtlich, und können entweder limitiert oder offen sein. Eine offene Edition bedeutet, dass beliebige viele Versionen des gleichen Prints produziert werden können. Limitierte Editionen werden nur in der jeweils angeführten Stückzahl produziert, wobei sich Klaus-Dieter Weber Photography das Recht vorbehält, über jeweils 3 speziell gekennzeichnete Künstlerabzüge zusätzlich zu verfügen. Eine limitierte Edition ist nicht auf ein spezielles Format eingeschränkt, sondern besagt, dass von ein und demselben Motiv maximal die angeführte Anzahl an Fine Art Prints – unabhängig von der Größe der Prints – produziert wird. Dabei kann der Druck auch auf unterschiedlichen Materialen erfolgen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware im Eigentum von Klaus-Dieter Weber Photography.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ nicht.

Schlussbestimmungen

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird Wien vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografieaufträge

  1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
  2. Urheberrechtliche Bestimmungen
    1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
    2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
      Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
      Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
    3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
    4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
    5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
  3. Ansprüche Dritter
    Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesonders hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesonders von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
  4. Verlust und Beschädigung
    1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
    2. Punkt 4.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
    3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
  5. Leistung und Gewährleistung
    1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Druckdienstleister etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
    2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
    4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
    5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
    6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 4.1 gilt entsprechend.
    7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 4.1 entsprechend.
    8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
  6. Werklohn
    1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
    2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
    3. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
    4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
    5. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
    6. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  7. Lizenzhonorar
    1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
    2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
  8. Zahlung
    1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
    2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotografn berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
    3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.
    4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
    5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
  9. Schlußbestimmungen
    1. Erfüllungsort und Gerichsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
    2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
    3. Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
    4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
    5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.

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